Norm Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung× ▾ ‹›Gliederung Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung Fassungen (Gesetz) ab 24.03.2023 — BGBl. I Nr. 28/2023 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute24.03.2023 BGBl. I Nr. 28/2023 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 24.03.2023 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenBefristeter Kostenersatz§ 1Vollziehung§ 2Zeitlicher Geltungsbereich§ 3