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Art. 16

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. III Nr. 47/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.07.2023 BGBl. III Nr. 47/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. III Nr. 47/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 16

Berechnung der Leistung

  1. Ziffer eins
    Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige österreichische Stelle die Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
  2. Ziffer 2
    Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige österreichische Stelle die Leistung nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung von Leistungen unterbilateralen Abkommen festzustellen.

Im RIS seit

24.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251768