Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
KAPITEL 3
LEISTUNGEN NACH DEN KANADISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 17
Leistungen ohne Zusammenrechnung
Besteht nach den kanadischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige kanadische Stelle die Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251769