Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 54/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 3
Räumlichkeiten
(1)Absatz eins,Die Räumlichkeiten des Büros des Instituts in Wien umfassen das Grundstück, die Anlagen und Büros, die das Institut für seine Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Institut und der Regierung festgelegt.
(2)Absatz 2,Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die vom Institut einberufen werden, benützt werden, sind zeitweilig Teil der Räumlichkeiten.
(3)Absatz 3,Die Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe der Räumlichkeiten nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Schlagworte
Büroräumlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Dokumentnummer
NOR40251829