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Art. 3

Fassungen
ab 01.04.2023 — BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.2023 BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2023BGBl. III Nr. 54/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 3

Räumlichkeiten

  1. Absatz eins,Die Räumlichkeiten des Büros des Instituts in Wien umfassen das Grundstück, die Anlagen und Büros, die das Institut für seine Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Institut und der Regierung festgelegt.
  2. Absatz 2,Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die vom Institut einberufen werden, benützt werden, sind zeitweilig Teil der Räumlichkeiten.
  3. Absatz 3,Die Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe der Räumlichkeiten nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Schlagworte

Büroräumlichkeit

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251829