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Art. 4

Fassungen
ab 01.04.2023 — BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.04.2023 BGBl. III Nr. 54/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2023BGBl. III Nr. 54/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 4

Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten

  1. Absatz eins,Die Räumlichkeiten des Instituts sind unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst eine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf die Räumlichkeiten betreten um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Büroleiters und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Bedingungen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Abkommen nicht anderweitig bestimmt und unter Berücksichtigung des Rechts des Instituts, interne Vorschriften zu erlassen, gelten innerhalb der Räumlichkeiten des Büros die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.
  3. Absatz 3,Von den Behörden ausgestellte Rechtstitel können in den Räumlichkeiten zugestellt werden.
  4. Absatz 4,Das Institut ist berechtigt, sofern möglich, seine Flagge und sein Emblem an den Räumlichkeiten anzubringen.

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251830