Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Besondere Fördervoraussetzungen für die Energieerzeugung aus Holz
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Förderungen für aus Holzbiomasse erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Holzbiomasse nicht nach dem Prinzip der Kaskadennutzung wie folgt eingesetzt werden kann:
zur Herstellung von Holzprodukten,
zur Verlängerung der Lebensdauer von Holzprodukten,
zur sonstigen Wiederverwendung oder
(2)Absatz 2,Unmittelbare finanzielle Unterstützungen für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nicht gewährt werden:
bei Nutzung von
Sägerundholz, Furnierrundholz oder Rundholz in Industriequalität sowie
Stümpfen und Wurzeln, mit Ausnahme jener, die von Flächen stammen,
die nicht Wald sind, oder
die Wald sind, aber bei zulässigen Rodungen sowie beim Bau oder Ausbau von forstlichen Bringungsanlagen angefallen sind;
bei Nutzung von Abfällen, außer die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen wurden eingehalten.
(3)Absatz 3,Unterstützungen für ausschließlich Elektrizität aus forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugende Anlagen dürfen nicht neu gewährt oder erneuert werden, außer die Elektrizität
wurde unter Nutzung der CO2-Abscheidung und CO2-Speicherung erzeugt,
erfüllt die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 11 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, underfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 29, Absatz 11, UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, und
wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß § 2a Abs. 1 erzeugt.wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, erzeugt.
Z 3 gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach § 2b Abs. 1 gegeben ist.Ziffer 3, gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach Paragraph 2 b, Absatz eins, gegeben ist.
(4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 gelten nicht:Absatz eins und 2 gelten nicht:
für bestehende Förderungen für die Laufzeit der zugrundeliegenden Förderregelungen;
für bestehende Einrichtungen und Anlagen zur Energieerzeugung aus Holzbiomasse für die Restnutzungsdauer dieser Einrichtungen und Anlagen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277937