Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2bParagraph 2 b
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Ausnahmen vom Kaskadennutzungsprinzip
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß § 2a Abs. 1 gilt nicht,Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, gilt nicht,
wenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder
bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eigenbedarf des Erzeugers oder
bei notwendigen Waldpflegemaßnahmen oder
bei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß § 41 Abs. 4 und 5 ForstG oderbei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und 5 ForstG oder
bei Fällungen nach § 86 Abs. 1 lit. b ForstG oderbei Fällungen nach Paragraph 86, Absatz eins, Litera b, ForstG oder
bei Ernte von Holzsorten, die für lokale Verarbeitungsanlagen nicht geeignet sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Abs. 1 samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Absatz eins, samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277938