Rechtstracker.at

§ 6 NFBioV

Fassungen
ab 04.04.2023 — BGBl. II Nr. 85/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute04.04.2023 BGBl. II Nr. 85/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.04.2023BGBl. II Nr. 85/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NFBioV

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Aufgaben von Zertifizierungsstellen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.
  2. Absatz 2,Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und im Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Erzeuger die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
  3. Absatz 3,Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Amtsblatt Nummer L 168 vom 27.6.2022 Seite 1, geregelt.
  4. Absatz 4,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch die Behörde möglich ist.
  5. Absatz 5,Sie haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.
  6. Absatz 6,Sie haben der zuständigen Behörde folgende Informationen zeitnah elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Berichte über bei Unternehmen und Erzeugern durchgeführte Kontrollen,
    2. Ziffer 2
      an Unternehmen ausgestellte Zertifikate und
    3. Ziffer 3
      Informationen über die Entziehung von Zertifikaten.
  7. Absatz 7,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde weiters für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Einen Auszug aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 5, sowie eine Liste aller kontrollierten Erzeuger, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
    2. Ziffer 2
      eine Liste aller bei Unternehmen und Erzeugern im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen und
    3. Ziffer 3
      einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben.
  8. Absatz 8,Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40251943