Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anforderungen an Erzeuger
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären.Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären.
(2)Absatz 2,Diese schriftliche Selbsterklärung ist jeder Lieferung an ein Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen. Im Falle eines Rahmenvertrages genügt eine Selbsterklärung für alle Lieferungen dieses Vertrages.
(3)Absatz 3,Die Erzeuger haben Aufzeichnungen über die gelieferten Mengen und den Ort der Ernte zu führen, diese sowie die Selbsterklärungen in Kopie mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der jeweiligen Zertifizierungsstelle jederzeit Zugang zu diesen Informationen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277931