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§ 1 BMEN-VO

Fassungen
ab 04.04.2023 — BGBl. II Nr. 86/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute04.04.2023 BGBl. II Nr. 86/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.04.2023BGBl. II Nr. 86/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMEN-VO

Index

58/02 Energierecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ziele und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 41 vom 22.02.2022 Seite 37, im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen bei der Elektrizitäts-, Wärme- oder Kälteerzeugung,
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien für Elektrizität, die aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wird und
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung und Kontrolle der Minderung der Treibhausgasemissionen und der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien durch Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung geregelten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gelten für Anlagen auf Basis von fester Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr sowie für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen.

Schlagworte

Elektrizitätserzeugung, Wärmeerzeugung

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012220

Dokumentnummer

NOR40251952