Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
58/02 Energierecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Minderung der Treibhausgasemissionen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Damit aus flüssigen Biobrennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in § 6 Abs. 1 EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der TreibhausgasemissionenDamit aus flüssigen Biobrennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in Paragraph 6, Absatz eins, EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen
bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50% betragen,
bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und den Betrieb zwischen 6. Oktober 2015 und 31. Dezember 2020 aufgenommen haben, mindestens 60% betragen und
bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und den Betrieb ab dem 1. Jänner 2021 aufgenommen haben, mindestens 65% betragen.
Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von flüssigen Biobrennstoffen.
(2)Absatz 2,Damit aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in § 6 Abs. 1 EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der TreibhausgasemissionenDamit aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in Paragraph 6, Absatz eins, EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen
bei Anlagen, die den Betrieb zwischen 1. Jänner 2021 und 31. Dezember 2025 aufgenommen haben oder aufnehmen, mindestens 70% betragen und
bei Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Jänner 2026 aufnehmen, mindestens 80% betragen.
Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 ist die durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung gemäß den in Anhang V und Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 angeführten Methoden zu berechnen.Für die Zwecke der Absatz eins und 2 ist die durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung gemäß den in Anhang römisch fünf und Anhang römisch sechs der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, angeführten Methoden zu berechnen.
(4)Absatz 4,Mit festen Siedlungsabfällen produzierte Elektrizität, Wärme oder Kälte unterliegt nicht den in Abs. 1 und 2 festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen.Mit festen Siedlungsabfällen produzierte Elektrizität, Wärme oder Kälte unterliegt nicht den in Absatz eins und 2 festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen.
(5)Absatz 5,Anlagenbetreiber haben Aufzeichnungen über ihre Berechnungen gemäß Abs. 1 und 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.Anlagenbetreiber haben Aufzeichnungen über ihre Berechnungen gemäß Absatz eins und 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Dokumentnummer
NOR40251953