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§ 3 BMEN-VO

Fassungen
ab 04.04.2023 — BGBl. II Nr. 86/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute04.04.2023 BGBl. II Nr. 86/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.04.2023BGBl. II Nr. 86/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMEN-VO

Index

58/02 Energierecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlagenspezifische Nachhaltigkeitskriterien für Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke des Paragraph 6, Absatz eins, EAG wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Elektrizität nur dann berücksichigt, wenn sie zumindest eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      die Elektrizität wird in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von unter 50 MW produziert;
    2. Ziffer 2
      die Elektrizität wird in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung zwischen 50 und 100 MW mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie gemäß Anlage römisch vier des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl.I Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2022,, oder in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen, welche die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442, Amtsblatt Nummer L 212 vom 17.08.2017 Seite 1, von der Europäischen Kommission definierten, mit den besten verfügbaren Techniken verbundenen Energieeffizienzwerte („BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte“) erreichen, erzeugt;
    3. Ziffer 3
      die Elektrizität wird in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 100 MW mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie oder in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen, die einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36% erreichen, erzeugt oder
    4. Ziffer 4
      die Elektrizität wird aus Biomasse unter Anwendung einer Maßnahme zur Abscheidung und Speicherung von CO2 produziert.
  2. Absatz 2,Ausschließlich Elektrizität erzeugende Anlagen werden für die Zwecke des Paragraph 6, Absatz eins, EAG nur dann berücksichtigt, wenn sie als Hauptbrennstoff keine fossilen Brennstoffe verwenden und es keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung der Anlage als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gibt.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelangen bei Förderungen, die bis zum 25. Dezember 2021 genehmigt wurden, nicht zur Anwendung.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, EAG gelten Absatz eins und 2 nur für Anlagen, die nach dem 25. Dezember 2021 den Betrieb aufnehmen oder ab diesem Zeitpunkt auf die Nutzung von Biomasse-Brennstoffen umgestellt werden.

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012220

Dokumentnummer

NOR40251954