Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Text
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung und Präzisierung von Bestimmungen zur Regelung der Verfahren bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der §§ 29a bis 42 und 45 MinStG 2022, §§ 14a bis 27 und 30 BierStG 2022, §§ 37a bis 50 und 53 AlkStG 2022 und §§ 16a bis 28 und 30a TabStG 2022, mit denen die Regelungen der Systemrichtlinie (§ 2 Z 1) zur Beförderung unter Steueraussetzung (Art. 20 bis 31) und zur Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (Art. 32 bis 42) in österreichisches Recht umgesetzt wurden, und ergänzt die dazu ergangenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (§ 2 Z 2) und der Durchführungsverordnung (§ 2 Z 3).Diese Verordnung dient der Umsetzung und Präzisierung von Bestimmungen zur Regelung der Verfahren bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der Paragraphen 29 a bis 42 und 45 MinStG 2022, Paragraphen 14 a bis 27 und 30 BierStG 2022, Paragraphen 37 a bis 50 und 53 AlkStG 2022 und Paragraphen 16 a bis 28 und 30 a TabStG 2022, mit denen die Regelungen der Systemrichtlinie (Paragraph 2, Ziffer eins,) zur Beförderung unter Steueraussetzung (Artikel 20 bis 31) und zur Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (Artikel 32 bis 42) in österreichisches Recht umgesetzt wurden, und ergänzt die dazu ergangenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (Paragraph 2, Ziffer 2,) und der Durchführungsverordnung (Paragraph 2, Ziffer 3,).
(2)Absatz 2,Soweit sich Verweise auf zuständige Behörden in den in Abs. 1 genannten EU-Rechtsvorschriften auf Beförderungen im, aus dem oder in das Steuergebiet beziehen, ist das Zollamt Österreich zuständige Behörde.Soweit sich Verweise auf zuständige Behörden in den in Absatz eins, genannten EU-Rechtsvorschriften auf Beförderungen im, aus dem oder in das Steuergebiet beziehen, ist das Zollamt Österreich zuständige Behörde.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252136