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§ 2

Fassungen
ab 14.04.2023 — BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute14.04.2023 BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.04.2023BGBl. II Nr. 92/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Definitionen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

  1. Ziffer eins
    Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 58 vom 27.2.2020, Seite 4;
  2. Ziffer 2
    Delegierte Verordnung: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren, Amtsblatt Nummer L 247 vom 23.9.2022, Seite 2;
  3. Ziffer 3
    Durchführungsverordnung: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars, Amtsblatt Nummer L 247 vom 23.9.2022, Seite 57;
  4. Ziffer 4
    EDV-gestütztes System: System im Sinne des Artikel eins, des Beschlusses (EU) 2020/263 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, Amtsblatt , L 58 vom 27.2.2020, S. 43, und der Systemrichtlinie, über das Personen, die an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren beteiligt sind, elektronische Meldungen über Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren miteinander und mit dem Zollamt Österreich oder mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten austauschen;
  5. Ziffer 5
    elektronisches Verwaltungsdokument: elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 20, der Systemrichtlinie, das den in Artikel 3, der Delegierten Verordnung genannten Anforderungen entspricht;
  6. Ziffer 6
    vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in Artikel 4, der Delegierten Verordnung genannten Anforderungen entspricht;
  7. Ziffer 7
    Ausgangszollstelle: jene Zollstelle, die nach Artikel 329 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015, Seite 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Anwendung der Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte und zur Ermöglichung von Flexibilität bei den Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen, Amtsblatt Nummer L 309 vom 30.11.2022, Seite 1) für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden;
  8. Ziffer 8
    Ausfallverfahren: Verfahren, das für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren angewendet wird, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht;
  9. Ziffer 9
    Freistellungsbescheinigung: Bescheinigung nach Artikel 12, der Systemrichtlinie und nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer, oder dem Muster in Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282 aus 2011, zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Amtsblatt Nummer L 77 vom 23.3.2011, Seite 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282 aus 2011, bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer, Amtsblatt Nummer L 88 vom 16.3.2022, Seite 15;
  10. Ziffer 10
    Völkerrechtlich begünstigter Empfänger: Empfänger gemäß Paragraphen 29 a, Absatz 3 und 31 Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, MinStG 2022, Paragraphen 14 a, Absatz 3 und 15 Absatz eins, Ziffer 3, BierStG 2022, Paragraphen 37 a, Absatz 3 und 38 Absatz eins, Ziffer 3, AlkStG 2022 oder Paragraphen 16 a, Absatz 3 und 17 Absatz eins, Ziffer 3, TabStG 2022;
  11. Ziffer 11
    ARC: der gemäß Artikel 3, der Delegierten Verordnung bei der Erstellung eines elektronischen Verwaltungsdokuments oder gemäß Artikel 4, der Delegierten Verordnung bei der Erstellung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zugewiesene Administrative Reference Code;
  12. Ziffer 12
    EU-Verbrauchsteuergebiet: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet;
  13. Ziffer 13
    e-Versandanzeige: Versandanzeige gemäß Paragraph 51, MinStG 2022, Paragraph 37, BierStG 2022, Paragraph 90, AlkStG 2022 oder Paragraph 36, TabStG 2022.

Im RIS seit

14.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252137