Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Text
Elektronischer Zugang zum EDV-gestützten System
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt der Datenaustausch im EDV-gestützten System entsprechend dem Stand der Datentechnik
über die von diesem System zur Verfügung gestellte Webanwendung oder
unter Verwendung des vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Services.
(2)Absatz 2,Der elektronische Zugang und die Authentifizierung zum EDV-gestützten System erfolgen über die vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangswege.
(3)Absatz 3,Die Einrichtung der Zugangsdaten für einen direkten oder indirekten Datenaustausch zwischen IT-Anwendungen von Wirtschaftsbeteiligten und dem EDV-gestützten System erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252138