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§ 3

Fassungen
ab 14.04.2023 — BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute14.04.2023 BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.04.2023BGBl. II Nr. 92/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Elektronischer Zugang zum EDV-gestützten System

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt der Datenaustausch im EDV-gestützten System entsprechend dem Stand der Datentechnik
    1. Ziffer eins
      über die von diesem System zur Verfügung gestellte Webanwendung oder
    2. Ziffer 2
      unter Verwendung des vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Services.
  2. Absatz 2,Der elektronische Zugang und die Authentifizierung zum EDV-gestützten System erfolgen über die vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangswege.
  3. Absatz 3,Die Einrichtung der Zugangsdaten für einen direkten oder indirekten Datenaustausch zwischen IT-Anwendungen von Wirtschaftsbeteiligten und dem EDV-gestützten System erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen.

Im RIS seit

14.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252138