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§ 4

Fassungen
ab 14.04.2023 — BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute14.04.2023 BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.04.2023BGBl. II Nr. 92/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zugangs- und Authentifizierungsdaten sind von den Beteiligten, denen ein Zugang gemäß Paragraph 3, zur Verfügung gestellt wurde, so sorgfältig zu verwahren, dass unrechtmäßige Zugriffe darauf verhindert werden können. Eine Weitergabe dieser Daten ist nicht erlaubt.
  2. Absatz 2,Wenn durch die Nutzung des angebotenen Webservices Beeinträchtigungen des reibungslosen Betriebes des EDV-gestützten Systems festgestellt oder erwartet werden, kann das Bundesministerium für Finanzen die Einrichtung von Zugangsdaten verwehren oder zugeteilte Zugangsdaten sperren.
  3. Absatz 3,Die im EDV-gestützten System durchgeführten Vorgänge werden jener Person zugerechnet, deren Authentifizierungsdaten für den jeweiligen Zugang zum EDV-gestützten System verwendet wurden. Dies gilt unabhängig davon, welche Person tatsächlich die Vorgänge im EDV-gestützten System durchgeführt hat, es sei denn, die im ersten Satz genannte Person macht glaubhaft, dass diese Vorgänge trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Authentifizierungsdaten durch einen Dritten durchgeführt wurden.
  4. Absatz 4,Wird eine vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Software verwendet, so sind Änderungen des Programmcodes oder die Weitergabe der Software an Dritte ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nicht zulässig.

Schlagworte

Zugangsdaten

Im RIS seit

14.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252139