Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Text
Änderung des Bestimmungsorts, des Ortes der Lieferung oder des Empfängers
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung kann der Versender (Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender), wie in Art. 4 der Durchführungsverordnung geregelt, die Art des Bestimmungsortes, den Ort der Lieferung oder den Empfänger unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Art. 6 der Delegierten Verordnung ändern.Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung kann der Versender (Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender), wie in Artikel 4, der Durchführungsverordnung geregelt, die Art des Bestimmungsortes, den Ort der Lieferung oder den Empfänger unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Artikel 6, der Delegierten Verordnung ändern.
(2)Absatz 2,Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Versender, wie in Art. 7 der Durchführungsverordnung geregelt, den Ort der Lieferung ändern oder als Bestimmungsort den Ort der Versendung angeben, jeweils unter Verwendung des EDV-gestützten Systems und mittels einer Meldung gemäß Art. 6 der Delegierten Verordnung.Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Versender, wie in Artikel 7, der Durchführungsverordnung geregelt, den Ort der Lieferung ändern oder als Bestimmungsort den Ort der Versendung angeben, jeweils unter Verwendung des EDV-gestützten Systems und mittels einer Meldung gemäß Artikel 6, der Delegierten Verordnung.
(3)Absatz 3,Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durchzuführen, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren vom ursprünglich vorgesehenen Empfänger nicht aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.Änderungen gemäß Absatz eins, oder 2 sind durchzuführen, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren vom ursprünglich vorgesehenen Empfänger nicht aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.
(4)Absatz 4,Das Zollamt Österreich kann aus Gründen der amtlichen Aufsicht anordnen, dass Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 spätestens bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder am Ort der Lieferung mitzuteilen sind, oder dass Entladungen nur nach einer bestimmten Wartefrist begonnen werden dürfen.Das Zollamt Österreich kann aus Gründen der amtlichen Aufsicht anordnen, dass Änderungen gemäß Absatz eins und 2 spätestens bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder am Ort der Lieferung mitzuteilen sind, oder dass Entladungen nur nach einer bestimmten Wartefrist begonnen werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252145