Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 14.04.2023 — BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute14.04.2023 BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.04.2023BGBl. II Nr. 92/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Änderung des Bestimmungsorts, des Ortes der Lieferung oder des Empfängers

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung kann der Versender (Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender), wie in Artikel 4, der Durchführungsverordnung geregelt, die Art des Bestimmungsortes, den Ort der Lieferung oder den Empfänger unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Artikel 6, der Delegierten Verordnung ändern.
  2. Absatz 2,Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Versender, wie in Artikel 7, der Durchführungsverordnung geregelt, den Ort der Lieferung ändern oder als Bestimmungsort den Ort der Versendung angeben, jeweils unter Verwendung des EDV-gestützten Systems und mittels einer Meldung gemäß Artikel 6, der Delegierten Verordnung.
  3. Absatz 3,Änderungen gemäß Absatz eins, oder 2 sind durchzuführen, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren vom ursprünglich vorgesehenen Empfänger nicht aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.
  4. Absatz 4,Das Zollamt Österreich kann aus Gründen der amtlichen Aufsicht anordnen, dass Änderungen gemäß Absatz eins und 2 spätestens bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder am Ort der Lieferung mitzuteilen sind, oder dass Entladungen nur nach einer bestimmten Wartefrist begonnen werden dürfen.

Im RIS seit

14.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252145