Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Text
Direktlieferungen im Verfahren der Steueraussetzung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Eine Direktlieferung liegt vor, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren, ausgenommen Tabakwaren (§ 2 TabStG 2022), unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen dem Zollamt Österreich im Voraus vom registrierten Empfänger mitgeteilten Bestimmungsort befördert werden, dessen Anschrift von jener seines Betriebes abweicht. Für Direktlieferungen darf in den Feldern 7c, 7e und 7f des elektronischen Verwaltungsdokuments an Stelle der Angaben zur Anschrift dieses Bestimmungsortes ein einmalig zu verwendender Code (Direktlieferungscode) verwendet werden.Eine Direktlieferung liegt vor, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren, ausgenommen Tabakwaren (Paragraph 2, TabStG 2022), unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen dem Zollamt Österreich im Voraus vom registrierten Empfänger mitgeteilten Bestimmungsort befördert werden, dessen Anschrift von jener seines Betriebes abweicht. Für Direktlieferungen darf in den Feldern 7c, 7e und 7f des elektronischen Verwaltungsdokuments an Stelle der Angaben zur Anschrift dieses Bestimmungsortes ein einmalig zu verwendender Code (Direktlieferungscode) verwendet werden.
(2)Absatz 2,Direktlieferungscodes werden vom Bundesministerium für Finanzen registrierten Empfängern oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten nach Bekanntgabe zumindest des ersten Ortes der tatsächlichen Lieferung mittels elektronischen Datenaustausches zur Verfügung gestellt.
(3)Absatz 3,Die registrierten Empfänger oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten haben sich zum Zwecke des elektronischen Datenaustausches nach Abs. 2 in einem vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen System zu registrieren und zu authentifizieren, sobald die technischen Möglichkeiten dafür vorliegen.Die registrierten Empfänger oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten haben sich zum Zwecke des elektronischen Datenaustausches nach Absatz 2, in einem vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen System zu registrieren und zu authentifizieren, sobald die technischen Möglichkeiten dafür vorliegen.
(4)Absatz 4,Die Wirtschaftsbeteiligten haben
Änderungen des ersten Lieferortes mittels Korrektur der Lieferortadressen im Datensatz der Direktlieferungscodes bis zur Abgabe der Empfangsbestätigung, jedoch spätestens einen Tag nach Eröffnung des Beförderungsverfahrens durchzuführen;
die Direktlieferungscodes den Versendern in anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen;
nach Aufforderung dem Zollamt Österreich während oder nach Abschluss der Beförderung unverzüglich die übrigen Lieferorte und Liefermengen schriftlich bekannt zu geben.
Das Zollamt Österreich kann abweichend von lit. a aus Gründen der amtlichen Aufsicht anordnen, dass Änderungen des ersten Lieferortes spätestens bis zur Ankunft am ersten Lieferort mitzuteilen sind, oder dass Entladungen nur nach einer bestimmten Wartefrist begonnen werden dürfen.Das Zollamt Österreich kann abweichend von Litera a, aus Gründen der amtlichen Aufsicht anordnen, dass Änderungen des ersten Lieferortes spätestens bis zur Ankunft am ersten Lieferort mitzuteilen sind, oder dass Entladungen nur nach einer bestimmten Wartefrist begonnen werden dürfen.
(5)Absatz 5,Werden Direktlieferungscodes verwendet, gelten die bekannt gegebenen Lieferorte als durch den registrierten Empfänger im Voraus mitgeteilte Bestimmungsorte gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c MinStG 2022, § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c BierStG 2022 oder § 39 Abs. 1 Z 1 lit. c AlkStG 2022.Werden Direktlieferungscodes verwendet, gelten die bekannt gegebenen Lieferorte als durch den registrierten Empfänger im Voraus mitgeteilte Bestimmungsorte gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, MinStG 2022, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, BierStG 2022 oder Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlkStG 2022.
(6)Absatz 6,Versender (Steuerlagerinhaber, registrierte Versender) im Steuergebiet dürfen für Beförderungen unter Steueraussetzung an einen Ort der Direktlieferung in einem anderen Mitgliedstaat in den Feldern 7c, 7e und 7f des elektronischen Verwaltungsdokuments an Stelle der Angaben zur Anschrift einen Direktlieferungscode verwenden, sofern dem Empfänger ein solcher Code vom Bestimmungsmitgliedstaat zugewiesen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252146