Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Text
Freistellungsbescheinigung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Völkerrechtlich begünstigte Empfänger im Steuergebiet haben vor Beginn einer Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung eine Freistellungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen, dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen und die mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Ausfertigungen dem Versender (Steuerlagerinhaber, registrierter Versender) zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich nach Erteilung der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu beziehen. Nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim übernehmenden völkerrechtlich begünstigten Empfänger.Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich nach Erteilung der Bestätigung gemäß Absatz eins, zu beziehen. Nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim übernehmenden völkerrechtlich begünstigten Empfänger.
(3)Absatz 3,Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu völkerrechtlich begünstigten Empfängern im Steuergebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach Abs. 1 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu völkerrechtlich begünstigten Empfängern im Steuergebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach Absatz eins, ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252147