Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Text
e-Versandanzeigen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Vor Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet gemäß § 51 Abs. 1 MinStG 2022, § 37 Abs. 1 BierStG 2022, § 90 Abs. 1 AlkStG 2022 oder § 36 Abs. 1 TabStG 2022 hat ein Versender den Entwurf einer e-Versandanzeige unter Verwendung der im EDV-gestützten System integrierten und für e-Versandanzeigen vorgesehenen Funktionalitäten zu übermitteln.Vor Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet gemäß Paragraph 51, Absatz eins, MinStG 2022, Paragraph 37, Absatz eins, BierStG 2022, Paragraph 90, Absatz eins, AlkStG 2022 oder Paragraph 36, Absatz eins, TabStG 2022 hat ein Versender den Entwurf einer e-Versandanzeige unter Verwendung der im EDV-gestützten System integrierten und für e-Versandanzeigen vorgesehenen Funktionalitäten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben im nach Abs. 1 übermittelten Entwurf. Bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ausgehend von einem Ort der Einfuhr, erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Sofern die automatisierte Prüfung ergibt, dass die Angaben korrekt sind, wird der Entwurf der e-Versandanzeige unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mit einem ARC versehen und dem Versender als e-Versandanzeige übermittelt. Fehlerhafte Angaben werden dem Versender im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt.Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben im nach Absatz eins, übermittelten Entwurf. Bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ausgehend von einem Ort der Einfuhr, erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Sofern die automatisierte Prüfung ergibt, dass die Angaben korrekt sind, wird der Entwurf der e-Versandanzeige unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mit einem ARC versehen und dem Versender als e-Versandanzeige übermittelt. Fehlerhafte Angaben werden dem Versender im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt.
(3)Absatz 3,Für die Annullierung von e-Versandanzeigen gilt § 9 sinngemäß.Für die Annullierung von e-Versandanzeigen gilt Paragraph 9, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252148