Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 14.04.2023 — BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute14.04.2023 BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

14.04.2023BGBl. II Nr. 92/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Vereinfachungen für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Erfolgt am selben Kalendertag eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet zwischen denselben Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers oder denselben Steuerlagern verschiedener Steuerlagerinhaber eines Unternehmens, und befinden sich diese Steuerlager in unmittelbarer örtlicher Nähe zueinander, kann das Zollamt Österreich, unter vom Zollamt festzulegenden Bedingungen auf Antrag des Steuerlagerinhabers als Versender die Zusammenfassung sämtlicher Lieferungen eines Kalendertages zwischen diesen Steuerlagern in einem einzigen elektronischen Verwaltungsdokument zulassen, sofern dadurch die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird und die Erhebung der Verbrauchsteuern nicht gefährdet ist. Die Abgabe dieses elektronischen Verwaltungsdokuments hat spätestens vor Beginn der letzten der zusammenzufassenden Beförderungen eines Kalendertages zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sofern die Erhebung der Verbrauchsteuern dadurch nicht gefährdet ist, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versenders für Beförderungen von Energieerzeugnissen in fest installierten Rohrleitungen im Steuergebiet zulassen, dass
    1. Litera a
      das elektronische Verwaltungsdokument erst unmittelbar nach abgeschlossener Verpumpung erstellt wird;
    2. Litera b
      anstelle des EDV-gestützten Systems ein vereinfachtes Verfahren angewendet wird.
    Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden. Art und Menge der beförderten Energieerzeugnisse sind durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen im Anschluss an ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung), ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2399 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013,, Amtsblatt , L 317 vom 9.12.2022, S. 1, durch einen Steuerlagerinhaber vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in sein Steuerlager im Steuergebiet befördert werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 sowie 8 bis 10 und das Ausfallverfahren (Paragraph 15,) gelten sinngemäß. Für die Beförderung hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch die Beförderung ab. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich in das Steuerlager zu verbringen.

Im RIS seit

14.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252149