(3)Absatz 3,Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen im Anschluss an ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung), ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2399 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, durch einen Steuerlagerinhaber vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in sein Steuerlager im Steuergebiet befördert werden. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 sowie 8 bis 10 und das Ausfallverfahren (§ 15) gelten sinngemäß. Für die Beförderung hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch die Beförderung ab. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich in das Steuerlager zu verbringen.Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen im Anschluss an ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung), ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2399 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013,, Amtsblatt , L 317 vom 9.12.2022, S. 1, durch einen Steuerlagerinhaber vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in sein Steuerlager im Steuergebiet befördert werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 sowie 8 bis 10 und das Ausfallverfahren (Paragraph 15,) gelten sinngemäß. Für die Beförderung hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch die Beförderung ab. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich in das Steuerlager zu verbringen.