Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 14.04.2023 — BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute14.04.2023 BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

14.04.2023BGBl. II Nr. 92/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 15, Absatz 5, kann das Zollamt Österreich Versendern bewilligen, selbstständig im Ausfallverfahren ARC zu generieren, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Wirtschaftsbeteiligten kontinuierlich eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb eines kurzen Zeitraumes eröffnen und dadurch die Vergabe von ARC durch das Zollamt Österreich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich wäre,
    2. Ziffer 2
      diese Wirtschaftsbeteiligten ihren Datenaustausch nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, über das vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Webservice durchführen und
    3. Ziffer 3
      gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
  2. Absatz 2,Inhaber der Bewilligung nach Absatz eins, haben dem Zollamt Österreich die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren im Voraus bekannt zu geben und sicher zu stellen, dass im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für jedes Ausfalldokument ein eindeutiger und den Spezifikationen des EDV- gestützten Systems entsprechender ARC generiert wird.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, oder wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre.

Im RIS seit

14.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252151