Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Text
Ersatznachweise
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Liegt aus anderen als den in § 15 genannten Gründen keine Eingangsmeldung nach § 6 vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser und die für den Empfangsort zuständigen Behörden den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigen.Liegt aus anderen als den in Paragraph 15, genannten Gründen keine Eingangsmeldung nach Paragraph 6, vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser und die für den Empfangsort zuständigen Behörden den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigen.
(2)Absatz 2,Liegt aus anderen als den in § 15 genannten Gründen keine Ausfuhrmeldung nach § 7 vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen haben (Ersatznachweis). Dafür kommen insbesondereLiegt aus anderen als den in Paragraph 15, genannten Gründen keine Ausfuhrmeldung nach Paragraph 7, vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen haben (Ersatznachweis). Dafür kommen insbesondere
eine Ausgangsbescheinigung gemäß Art. 334 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (§ 2 Z 7),eine Ausgangsbescheinigung gemäß Artikel 334, Absatz eins, der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Paragraph 2, Ziffer 7,),
ein Verzollungsbeleg, im Original oder als beglaubigte Kopie, betreffend die erfolgte Zollabfertigung im Bestimmungsland,
ein Konnossement (z. B. Bill of Lading, Air Way Bill, Flugmanifest) nach § 643 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, im Original oder als beglaubigte Kopie, oderein Konnossement (z. B. Bill of Lading, Air Way Bill, Flugmanifest) nach Paragraph 643, des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, im Original oder als beglaubigte Kopie, oder
ein Zahlungsnachweis in Kombination mit Beförderungspapieren
in Betracht, sofern die vorgelegten Dokumente, einzeln oder in Kombination, dieselben Angaben enthalten wie die Ausfuhrmeldung.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252152