Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, BGBl. II Nr. 100/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, tritt mit Ablauf des 12. Februar 2023 außer Kraft. Ihre Bestimmungen sind jedoch weiterhin und ausschließlich auf Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung anzuwenden, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet wurden. Auf solche Beförderungen finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 12. Februar 2023 außer Kraft. Ihre Bestimmungen sind jedoch weiterhin und ausschließlich auf Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung anzuwenden, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet wurden. Auf solche Beförderungen finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. (3)Absatz 3,Für Wirtschaftsbeteiligte, die nach § 6 Abs. 5 der in Abs. 2 genannten Verordnung selbständig ARC generieren durften, gilt die Bewilligung nach § 16 Abs. 1 als erteilt.Für Wirtschaftsbeteiligte, die nach Paragraph 6, Absatz 5, der in Absatz 2, genannten Verordnung selbständig ARC generieren durften, gilt die Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, als erteilt.
(4)Absatz 4,Fehlen für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr, die nach dem 12. Februar 2023 eröffnet werden, in anderen Mitgliedstaaten technische oder sonstige Voraussetzungen, sind Ausfalldokumente nach § 15 Abs. 1 auszufertigen, bis die Empfänger in diesen Mitgliedstaaten vereinfachte elektronische Verwaltungsdokumente unter Verwendung des EDV-gestützten Systems erledigen können.Fehlen für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr, die nach dem 12. Februar 2023 eröffnet werden, in anderen Mitgliedstaaten technische oder sonstige Voraussetzungen, sind Ausfalldokumente nach Paragraph 15, Absatz eins, auszufertigen, bis die Empfänger in diesen Mitgliedstaaten vereinfachte elektronische Verwaltungsdokumente unter Verwendung des EDV-gestützten Systems erledigen können.
(5)Absatz 5,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252153