Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 14.04.2023 — BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute14.04.2023 BGBl. II Nr. 92/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

14.04.2023BGBl. II Nr. 92/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 12. Februar 2023 außer Kraft. Ihre Bestimmungen sind jedoch weiterhin und ausschließlich auf Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung anzuwenden, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet wurden. Auf solche Beförderungen finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Für Wirtschaftsbeteiligte, die nach Paragraph 6, Absatz 5, der in Absatz 2, genannten Verordnung selbständig ARC generieren durften, gilt die Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, als erteilt.
  4. Absatz 4,Fehlen für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr, die nach dem 12. Februar 2023 eröffnet werden, in anderen Mitgliedstaaten technische oder sonstige Voraussetzungen, sind Ausfalldokumente nach Paragraph 15, Absatz eins, auszufertigen, bis die Empfänger in diesen Mitgliedstaaten vereinfachte elektronische Verwaltungsdokumente unter Verwendung des EDV-gestützten Systems erledigen können.
  5. Absatz 5,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

14.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252153