Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Text
Eingangsmeldung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nach Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem Ort der Lieferung (Steuerlager, Betrieb eines registrierten Empfängers oder Ort der Direktlieferung, Betrieb eines zertifizierten Empfängers oder davon abweichender Ort) hat der Empfänger dem Zollamt Österreich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems unverzüglich, jedoch spätestens fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach Art. 8 der Delegierten Verordnung zu übermitteln. Dies gilt auch für den Empfang von Teilmengen. Sofern der Empfänger oder der Versender berücksichtigungswürdige Gründe für eine verspätete Übermittlung der Eingangsmeldung glaubhaft macht, darf die im ersten Satz genannte Frist überschritten werden.Nach Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem Ort der Lieferung (Steuerlager, Betrieb eines registrierten Empfängers oder Ort der Direktlieferung, Betrieb eines zertifizierten Empfängers oder davon abweichender Ort) hat der Empfänger dem Zollamt Österreich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems unverzüglich, jedoch spätestens fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach Artikel 8, der Delegierten Verordnung zu übermitteln. Dies gilt auch für den Empfang von Teilmengen. Sofern der Empfänger oder der Versender berücksichtigungswürdige Gründe für eine verspätete Übermittlung der Eingangsmeldung glaubhaft macht, darf die im ersten Satz genannte Frist überschritten werden.
(2)Absatz 2,Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Das Ergebnis der automatisierten Prüfung wird dem Empfänger im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt und gegebenenfalls an die zuständigen Behörden des Versenders in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt.
(3)Absatz 3,Das Zollamt Österreich leitet Eingangsmeldungen von Empfängern im Steuergebiet sowie Eingangsmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, an den betreffenden Versender im Steuergebiet weiter.
(4)Absatz 4,Völkerrechtlich begünstigte Empfänger haben nach Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Abs. 1 erforderlich sind, innerhalb von fünf Werktagen ab Übernahme der Waren zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn von völkerrechtlich begünstigten Empfängern lediglich Teilmengen übernommen werden. Das Zollamt Österreich erstellt anhand der übermittelten und geprüften Daten die Eingangsmeldung nach Abs.1. Die Bestimmungen nach Abs. 3 gelten sinngemäß.Völkerrechtlich begünstigte Empfänger haben nach Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz eins, erforderlich sind, innerhalb von fünf Werktagen ab Übernahme der Waren zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn von völkerrechtlich begünstigten Empfängern lediglich Teilmengen übernommen werden. Das Zollamt Österreich erstellt anhand der übermittelten und geprüften Daten die Eingangsmeldung nach Absatz eins, Die Bestimmungen nach Absatz 3, gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Eingangsmeldung nach Abs. 3 gilt als Nachweis, dass für die Menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, deren Empfang in der Eingangsmeldung bestätigt wurde, die Beförderung beendet wurde.Die Eingangsmeldung nach Absatz 3, gilt als Nachweis, dass für die Menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, deren Empfang in der Eingangsmeldung bestätigt wurde, die Beförderung beendet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252141