Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Text
Ausfuhrmeldung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,In den Fällen von Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung von einem Abgangsort (Steuerlager, Ort der Einfuhr) im Steuergebiet zu einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen haben, erstellt das Zollamt Österreich auf Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbescheinigung eine entsprechende Ausfuhrmeldung. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Zollamt Österreich übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Versender im Steuergebiet.
(2)Absatz 2,Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an das Zollamt Österreich übermittelt wurden, werden von diesem an den betreffenden Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(3)Absatz 3,Die Ausfuhrmeldung nach Abs. 1 gilt als Nachweis, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beendet wurde. Sie gilt jedoch nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet nicht verlassen haben.Die Ausfuhrmeldung nach Absatz eins, gilt als Nachweis, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beendet wurde. Sie gilt jedoch nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet nicht verlassen haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252142