Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BML
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes ist verpflichtender Bestandteil der Grundausbildung des Ressorts.
(2)Absatz 2,Die verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen werden in drei Gruppen zusammengefasst:
A1/v1 rechtskundig ausgebildete Bedienstete,
Für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2 sind 80 Unterrichtseinheiten (10 Tage), für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A3/v3/A4/v4 sind 64 Unterrichtseinheiten (8 Tage) vorgesehen.
(3)Absatz 3,Für die nähere Ausgestaltung und Bereitstellung des Basislehrganges sowie für die Durchführung der Prüfung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zuständig.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252369