Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 22.04.2023 — BGBl. II Nr. 111/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute22.04.2023 BGBl. II Nr. 111/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BML

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

22.04.2023BGBl. II Nr. 111/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Der Prüfungssenat besteht im Fall des Paragraph 15, Absatz 3, aus dem fachlich zuständigen Mitglied und einem weiteren Mitglied der Dienstprüfungskommission. Im Fall des , Paragraph 15, Absatz 5, besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Nominierung des Prüfungssenates obliegt der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
  2. Absatz 2,Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Leiterin/der Leiter der Sektion Steuerung und Services. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission werden für die Zentralstelle die Sektionsleiterinnen/Sektionsleiter sowie für die Dienststellen die Leiterinnen/Leiter der übergeordneten, fachlich zuständigen Abteilungen bestellt. Diese haben die Möglichkeit, eine entsprechend qualifizierte Bedienstete/einen entsprechend qualifizierten Bediensteten aus ihrem Zuständigkeitsbereich als ihre Vertreterin/ihren Vertreter zu nominieren.
  3. Absatz 3,Für den ressortspezifischen Prüfungsgegenstand „Ressortrecht“ werden rechtskundige Bedienstete des Ressorts bestellt.
  4. Absatz 4,Die/Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  5. Absatz 5,Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 4 und 5 BDG 1979. Sie ruht in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 3, BDG 1979 oder auf Verlangen des bestellten Mitglieds bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252373