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§ 13

Fassungen
ab 22.04.2023 — BGBl. II Nr. 111/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute22.04.2023 BGBl. II Nr. 111/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BML

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

22.04.2023BGBl. II Nr. 111/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin/Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit der/dem Auszubildenden und deren/dessen Fachvorgesetzter/Fachvorgesetztem nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unbefristeten Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs-/Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau der Grundausbildung enthält.
  2. Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind jene Ausbildungsabschnitte der Grundausbildung aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan hat auch die Jobrotation für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2 zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
  4. Absatz 4,Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252372