Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BML
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsplan
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin/Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit der/dem Auszubildenden und deren/dessen Fachvorgesetzter/Fachvorgesetztem nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unbefristeten Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs-/Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau der Grundausbildung enthält.
(2)Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind jene Ausbildungsabschnitte der Grundausbildung aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan hat auch die Jobrotation für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2 zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
(4)Absatz 4,Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252372