Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 22.04.2023 — BGBl. II Nr. 111/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute22.04.2023 BGBl. II Nr. 111/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BML

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

22.04.2023BGBl. II Nr. 111/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Individuelle theoretische Ausbildung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Entsprechend den spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes sind individuelle Ausbildungsschwerpunkte zur Weiterentwicklung der fachlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten von der/dem Fachvorgesetzten zu vereinbaren. Die Wahl der Ausbildungsformen liegt in der Verantwortung der/des Fachvorgesetzten und hat sich an den bereits vorhandenen individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Entwicklungspotenzialen der oder des Bediensteten zu orientieren.
  2. Absatz 2,Als Bestätigung über die erfolgreiche individuelle Ausbildung der/des Bediensteten ist ein schriftlicher Bericht durch die Fachvorgesetzte/den Fachvorgesetzten an die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Letztentscheidung, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist, liegt bei der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter.
  3. Absatz 3,Die Gesamtdauer für die Absolvierung der individuellen Grundausbildung beträgt für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe

    A1/v1/A2/v2 mindestens 48 Unterrichtseinheiten (sechs Tage)

    A3/v3 mindestens 24 Unterrichtseinheiten (drei Tage)

    A4/v4 mindestens 16 Unterrichtseinheiten (zwei Tage)

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252371