Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 113/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 113/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abwassertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 113/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Abwassertechnik

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Dabei ist anhand einer Abwasserbehandlungsanlage die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person sind zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Hygiene, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgespräch hat zumindest zwei der folgenden Bereiche zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      Verfahrensschritte bei der Abwasserbehandlung,
    2. Ziffer 2
      Maschinen und Anlagen in der Abwassertechnik,
    3. Ziffer 3
      Automatisierung von Abwasserbehandlungsanlagen,
    4. Ziffer 4
      Abfall, Abluft und Lärmschutz in Abwasserbehandlungsanlagen,
    5. Ziffer 5
      Instandhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgespräch soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zumindest 45 Minuten dauern. Es ist nach 60 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012239

Dokumentnummer

NOR40252391