Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abwassertechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen durch die Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten. Die zu prüfende Person hat
eine Abwasseranalyse durchzuführen, um zB pH-Wert, Leitfähigkeit, Gesamt-Stickstoff-Gehalt oder den CSB-Wert zu bestimmen, inklusive
der Vor- und Aufbereitung der Proben,
Durchführen der Bestimmungen bzw. Tests und
der Berechnung der Ergebnisse und
eine einfache Instandhaltungsarbeit an einem Anlagenteil (zB Rohrleitung und deren Einbauten) durchzuführen, inklusive
der Vorbereitungsarbeiten (zB Genehmigung einholen, Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, Stilllegen des betreffenden Anlagenteils),
der Demontage und Montage des zu ersetzenden Anlagenteiles (zB Einbauten) und
der Wiederinbetriebnahme des betreffenden Anlagenteils.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Ordnung und Sauberkeit der Durchführung,
Genauigkeit der Prüfwerte und richtige Berechnungen,
fachgerechtes Führen der Prüfdokumente.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252392