Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) undnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 18, und 19 entspricht (Fluchtweg) und
nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
(2)Absatz 2,Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 höchstens betragen:Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, höchstens betragen:
50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m;
50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern;
70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern;
70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.
(3)Absatz 3,Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kundinnen bzw. Kunden) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 2 durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kundinnen bzw. Kunden) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Absatz 2, durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).
(5)Absatz 5,Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt,
aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m² und
Stallungen für mehr als 15 Großvieheinheiten mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.
(6)Absatz 6,Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(7)Absatz 7,Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18, und 20 zu gestalten (Notausgänge):
alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
(8)Absatz 8,In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18, und 20 Absatz eins, und 2 zu gestalten.
(9)Absatz 9,Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG vorzusehen.Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, so sind kürzere als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 260, Absatz 2, LAG vorzusehen.
(10)Absatz 10,Auf Stallungen sowie Heu- und Strohbergeräume, die vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 19 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und Abs. 5 Z 1 nicht anzuwenden, wenn eine solche Ausnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat.Auf Stallungen sowie Heu- und Strohbergeräume, die vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer eins, nicht anzuwenden, wenn eine solche Ausnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat.
(11)Absatz 11,§ 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
die Abs. 5 Z 2 lit. a nicht entsprechen, indie Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, nicht entsprechen, in
Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983,
Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
die Abs. 5 Z 2 lit. b nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und Z 5 angeführten Zeitpunkten indie Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, angeführten Zeitpunkten in
Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
die in der Steiermark Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 5 Z 1 und 2 nicht entsprechen mit Stichtag 24. Dezember 2003 sowie Abs. 5 Z 3 nicht entsprechen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.die in der Steiermark Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 5, Ziffer eins, und 2 nicht entsprechen mit Stichtag 24. Dezember 2003 sowie Absatz 5, Ziffer 3, nicht entsprechen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Schlagworte
Rauchabzugsanlage, Windfangtür, Heuraum
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252463