Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
für höchstens 20 Personen: 1,0 m,
für höchstens 120 Personen: 1,2 m,
bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(2)Absatz 2,Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
für höchstens 20 Personen: 0,8 m,
für höchstens 40 Personen: 0,9 m,
für höchstens 60 Personen: 1,0 m,
für höchstens 120 Personen: 1,2 m,
bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 4, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(3)Absatz 3,Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweilsDie Personenzahlen in Absatz eins, und 2 bezeichnen jeweils
die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
(4)Absatz 4,Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge mit Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge mit Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
(5)Absatz 5,Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
(6)Absatz 6,Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z. B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen unddie Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins, und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
(7)Absatz 7,§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
Fluchtwege und Notausgänge, die Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, inFluchtwege und Notausgänge, die Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, in
Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951,
Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
Fluchtwege, die Abs. 1 Z 3 nicht entsprechen, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und Z 5 angeführten Zeitpunkten sowie inFluchtwege, die Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechen, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, angeführten Zeitpunkten sowie in
Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252464