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§ 19 LF-AStV

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 122/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anforderungen an Fluchtwege

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
    2. Ziffer 2
      Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. Ziffer 3
      Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
    4. Ziffer 4
      Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
    5. Ziffer 5
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    6. Ziffer 6
      Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
  2. Absatz 2,Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
  4. Absatz 4,Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
    2. Ziffer 2
      nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
  5. Absatz 5,Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
    2. Ziffer 2
      diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
    3. Ziffer 3
      sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
    4. Ziffer 4
      sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.
  6. Absatz 6,Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen, die Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechen, und Stiegen, die Absatz 5, Ziffer eins, oder 3 oder 4 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, angeführten Zeitpunkten sowie in
      1. Litera a
        Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
      2. Litera b
        Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
      3. Litera c
        Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. Ziffer 2
      Stiegen, die Absatz 3 und Absatz 4, nicht entsprechen, in
      1. Litera a
        Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
      2. Litera b
        Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983 und Absatz 4, betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1951,
      3. Litera c
        Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Schlagworte

Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252465