Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Anforderungen an Fluchtwege
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
(2)Absatz 2,Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
(4)Absatz 4,Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
auf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oderauf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
(5)Absatz 5,Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.
(6)Absatz 6,§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen, die Abs. 1 Z 5 nicht entsprechen, und Stiegen, die Abs. 5 Z 1 oder 3 oder 4 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und Z 5 angeführten Zeitpunkten sowie inFußboden-, Wand- und Deckenoberflächen, die Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechen, und Stiegen, die Absatz 5, Ziffer eins, oder 3 oder 4 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, angeführten Zeitpunkten sowie in
Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
Stiegen, die Abs. 3 und Abs. 4 nicht entsprechen, inStiegen, die Absatz 3 und Absatz 4, nicht entsprechen, in
Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983 und Abs. 4 betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1951,Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983 und Absatz 4, betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1951,
Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Schlagworte
Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252465