Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2)Absatz 2,§ 47 ist anzuwenden auf Bereiche, die Abs. 1 nicht entsprechen, inParagraph 47, ist anzuwenden auf Bereiche, die Absatz eins, nicht entsprechen, in
Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
Vorarlberg und in Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252467