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§ 22 LF-AStV

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 122/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Stiegenhaus

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
    2. Ziffer 2
      Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach Paragraph 21, entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
  2. Absatz 2,In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
    1. Ziffer eins
      Wände, Decken und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
    2. Ziffer 2
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  3. Absatz 3,Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
  4. Absatz 4,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Stiegen, die Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechen, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Schlagworte

Obergeschoß

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252468