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§ 27 LF-AStV

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 122/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Mechanische Be- und Entlüftung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Paragraph 26, Absatz eins, gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
  2. Absatz 2,Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      die nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
    2. Ziffer 2
      dem Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprochen ist oder
    3. Ziffer 3
      trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
      1. Litera a
        eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (z. B. bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder
      2. Litera b
        die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden wäre.
  3. Absatz 3,Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
      1. Litera a
        35 m³, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
      2. Litera b
        50 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
      3. Litera c
        70 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
    2. Ziffer 2
      Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
    3. Ziffer 3
      Bei erschwerenden Bedingungen, wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Ziffer eins, mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
    4. Ziffer 4
      Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26° C und 32° C und zwischen 0° C und -12° C bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden.
  4. Absatz 4,Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
  5. Absatz 5,Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
  6. Absatz 6,Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
    2. Ziffer 2
      es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt.
  7. Absatz 7,Lüftungsanlagen im Sinne des Absatz 2, müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
  8. Absatz 8,Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
  9. Absatz 9,Paragraph 47, ist anzuwenden auf mechanische Be- und Entlüftungsanlagen, die Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 oder Absatz 5, nicht entsprechen, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Schlagworte

Belüftung, Wärmeeinwirkung, Raucheinwirkung, Klimaanlage

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252473