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§ 28 LF-AStV

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 122/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Raumklima in Arbeitsräumen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
    1. Ziffer eins
      zwischen 19° C und 25° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      zwischen 18° C und 24° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      mindestens 12° C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
    1. Ziffer eins
      bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25° C möglichst nicht überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
  3. Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
    1. Ziffer eins
      0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Von Absatz eins, bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
    1. Ziffer eins
      zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Absatz eins, bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie z. B. Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).
  5. Absatz 5,Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
    1. Ziffer eins
      die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
  6. Absatz 6,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Absatz 5, Ziffer eins, nicht entsprochen werden kann, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252474