Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wennDie in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
in einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 23 bis 29 entsprechen.diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 23, bis 29 entsprechen.
(2)Absatz 2,Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wennWeiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht undjene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 23, bis 29 entspricht und
die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.Die im Absatz 4, Ziffer 3, 5, und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:Nach Maßgabe des Absatz eins, bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins, und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,
die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2,die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins, und 2,
den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4,den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3, und 4,
die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 4,die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins, und 4,
die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und Abs. 3,die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und Absatz 3,,
die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4,die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2, bis 4,
die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,
die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 28, Absatz 3, und 5 genannten Werte zu erreichen.
(5)Absatz 5,Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind ebenfalls im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 188 LAG anzuführen.Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind ebenfalls im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 188, LAG anzuführen.
Schlagworte
Sicherheitsdokument
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252476