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§ 30 LF-AStV

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 122/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
    1. Ziffer eins
      in einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
    2. Ziffer 2
      diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 23, bis 29 entsprechen.
  2. Absatz 2,Weiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
    1. Ziffer eins
      in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
    2. Ziffer 2
      jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 23, bis 29 entspricht und
    3. Ziffer 3
      die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 4, Ziffer 3, 5, und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe des Absatz eins, bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins, und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,
    2. Ziffer 2
      die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins, und 2,
    3. Ziffer 3
      den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3, und 4,
    4. Ziffer 4
      die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins, und 4,
    5. Ziffer 5
      die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2, bis 4,
    7. Ziffer 7
      die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,
    8. Ziffer 8
      die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 28, Absatz 3, und 5 genannten Werte zu erreichen.
  5. Absatz 5,Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind ebenfalls im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 188, LAG anzuführen.

Schlagworte

Sicherheitsdokument

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252476