(4)Absatz 4,Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die ab den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und Z 5 bis 7 angeführten Stichtagen, in Wien ab 1. Juli 2001, in Salzburg und Vorarlberg ab Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 30 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die seit den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 6 angeführten Stichtagen, in Wien ab 1. Juli 2001, und in Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die ab den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, bis 7 angeführten Stichtagen, in Wien ab 1. Juli 2001, in Salzburg und Vorarlberg ab Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Absatz eins, bis 3 die in Paragraph 30, Absatz 4, angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die seit den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 6 angeführten Stichtagen, in Wien ab 1. Juli 2001, und in Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, genutzt wurden.