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§ 31 LF-AStV

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 122/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 23, Absatz eins, und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 24, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 4,0 m² zu betragen,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 24, Absatz 3, und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens 10 m³ zu betragen,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 27, Absatz 3, und 4 ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
  4. Absatz 4,Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die ab den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, bis 7 angeführten Stichtagen, in Wien ab 1. Juli 2001, in Salzburg und Vorarlberg ab Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Absatz eins, bis 3 die in Paragraph 30, Absatz 4, angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die seit den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 6 angeführten Stichtagen, in Wien ab 1. Juli 2001, und in Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, genutzt wurden.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252477