Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wennAbweichend von Absatz eins, muss nicht für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer
ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
im Verkauf beschäftigt wird und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung trägt, und
für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.Absatz eins, gilt nicht, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind odergemäß Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
(5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.
(6)Absatz 6,Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7)Absatz 7,Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Absatz 4
für jede bzw. jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche vorhanden ist,
Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt und
nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8)Absatz 8,Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9)Absatz 9,§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z 1 nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind, in Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983 und im Übrigen in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951;Arbeitsstätten, die Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind, in Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983 und im Übrigen in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951;
Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z 3 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Zeitpunkten, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998 und in Wien ab 1. Juli 2000;Arbeitsstätten, die Absatz 4, Ziffer 3, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und 5 angeführten Zeitpunkten, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998 und in Wien ab 1. Juli 2000;
Umkleideräume, die Abs. 7 Z 1 nicht entsprechen, in Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993 und in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;Umkleideräume, die Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechen, in Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993 und in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
Arbeitsstätten und Umkleideräumen, die Abs. 4, 6 und 7 nicht entsprechen, in Vorarlberg und Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Arbeitsstätten und Umkleideräumen, die Absatz 4, 6, und 7 nicht entsprechen, in Vorarlberg und Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Schlagworte
Arbeitskleidung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252481