Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Unabhängig von der Arbeitnehmerzahl sind für folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:Unabhängig von der Arbeitnehmerzahl sind für folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden,
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
(3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins, und 2
die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt,
für jede bzw. jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesene Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,
für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist,
ausreichend große Tische und für jede bzw. jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 25 Abs. 2 beschäftigt werden,dem Paragraph 25, Absatz eins, und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, beschäftigt werden,
gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung möglichst nicht getrocknet wird.
(4)Absatz 4,Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.Werden im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5)Absatz 5,Sofern nach § 212 Abs. 4 LAG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dassSofern nach Paragraph 212, Absatz 4, LAG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen unddiese den Anforderungen nach Absatz 3, entsprechen und
für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
(6)Absatz 6,§ 47 ist anzuwenden auf ArbeitsstättenParagraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsstätten
die Abs. 2 Z 1 nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;die Absatz 2, Ziffer eins, nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
die Abs. 3 Z 1 nicht entsprechen, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;die Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechen, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
die Abs. 3 Z 3, Z 4, Z 7 oder Abs. 5 nicht entsprechen indie Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 7, oder Absatz 5, nicht entsprechen in
Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten, Burgenland und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983, Abs. 3 Z 3 betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1992 und Abs. 5 betreffend 31. Dezember 1992;in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983, Absatz 3, Ziffer 3, betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1992 und Absatz 5, betreffend 31. Dezember 1992;
Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Schlagworte
Sicherheitsgrund, Arbeitskleidung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252482