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§ 39 LF-AStV

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 122/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abschnitt 5
Erste Hilfe und Brandschutz

Mittel für die Erste Hilfe

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
  2. Absatz 2,Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,
    2. Ziffer 2
      Vermerke mit den Namen der Ersthelferinnen und Ersthelfer und
    3. Ziffer 3
      die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärztinnen bzw. Ärzte oder Krankenhäuser.
  4. Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
  5. Absatz 5,In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252485