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§ 40 LF-AStV

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 122/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Ersthelferin bzw. Ersthelfer):
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine Person,
      bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: zwei Personen,
      bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine zusätzliche Person;
    2. Ziffer 2
      abweichend von Ziffer eins, in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:
      bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine Person,
      bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: zwei Personen,
      bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine zusätzliche Person.
  2. Absatz 2,Für die Ausbildung nach Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Absatz eins, um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
    2. Ziffer 2
      In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist es bis drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausreichend, wenn die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,) absolviert hat. Ab diesem Zeitpunkt muss die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Absatz 3, absolvieren.
  3. Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelferinnen und Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin bzw. den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern anwesend ist. Ersthelferin bzw. Ersthelfer kann auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber selbst sein.

Schlagworte

Präsenzdienst

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252486