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§ 41 LF-AStV

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 122/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Sanitätsräume

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. Ziffer eins
      regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
    2. Ziffer 2
      regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen.
  2. Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. Ziffer 2
      Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des Abschnittes 3 anzuwenden sind.
    3. Ziffer 3
      Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    4. Ziffer 4
      Die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen.
    5. Ziffer 5
      In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
    6. Ziffer 6
      Sie dürfen durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3,Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 4,Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
  5. Absatz 5,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Absatz eins, nicht entsprechen, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994;
    4. Ziffer 4
      Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Schlagworte

Kaltwasser

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252487