Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
§ 46.Paragraph 46,
Für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen (z. B. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes), in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung: Für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen (z. B. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes), in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;für die Bodenfläche: Paragraph 24, Absatz 2,;
für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: Paragraph 25, Absatz eins, und 5, soweit dies technisch möglich ist;
für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;für die natürliche Lüftung: Paragraph 26, Absatz eins, und 5;
für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;für die mechanische Be- und Entlüftung: Paragraph 27, Absatz eins, 6, und 7;
für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 4 Z 7;für die Raumtemperatur: Paragraph 28, Absatz eins, und 3 und Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 7,;
für die künstliche Beleuchtung: § 29.für die künstliche Beleuchtung: Paragraph 29,
(2)Absatz 2,Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:Als Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,
(3)Absatz 3,Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Absatz eins, eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
für Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6;für Verkehrswege: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3 und Absatz 6,;
für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3;für Ausgänge: Paragraph 3, Absatz eins, und 3;
für die Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;für die Beleuchtung: Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
für Türen und Tore: § 7 Abs. 1;für Türen und Tore: Paragraph 7, Absatz eins,;
für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4;für Fußböden, Wände und Decken: Paragraph 6, Absatz eins, 3, und 4;
für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8;für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: Paragraph 8,;
für Laderampen: § 11 Abs. 6;für Laderampen: Paragraph 11, Absatz 6,;
für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1;für die barrierefreie Gestaltung: Paragraph 15, Absatz eins,;
für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1;für den baulichen Brandschutz: Paragraph 16, Absatz eins,;
für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2.für Fluchtwege und Notausgänge: Paragraph 19, Absatz eins, und 2 und Paragraph 20, Absatz eins, und 2.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Belüftung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252492