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§ 47 LF-AStV

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 122/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Arbeitsstätten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 47, verweist,
    2. Ziffer 2
      der vom Verweis auf Paragraph 47, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
    3. Ziffer 3
      seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des Abschnittes 4 handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
  2. Absatz 2,Absatz eins, wird durch einen Wechsel in der Person der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers insbesondere bei einem Betriebsübergang nicht berührt.
  3. Absatz 3,Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins, bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr ausreicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 260, Absatz 2, LAG die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzusehen. Eine solche Änderung kann betreffen:
    1. Ziffer eins
      die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. Ziffer 2
      die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
    4. Ziffer 4
      die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. Ziffer 5
      die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  4. Absatz 4,Absatz eins, gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 47, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Absatz eins, gilt nicht, wenn aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
  6. Absatz 6,Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.
  7. Absatz 7,Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
  8. Absatz 8,Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.
  9. Absatz 9,Es gilt abweichend von Paragraph 428, Absatz 5, LAG für das Verbot von Etagenbetten gemäß Paragraph 37, Ziffer 6, in Vorarlberg und Tirol eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2032.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252493