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§ 5 LF-AStV

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 122/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 122/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Beleuchtung und Belüftung von Räumen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      sie von den Ein- und Ausgängen ausgeschaltet werden kann,
    2. Ziffer 2
      Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
    3. Ziffer 3
      Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden wird.
  3. Absatz 3,Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.

Schlagworte

Eingang

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252451