Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Fußböden, Wände und Decken
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
keine Stolperstellen aufweisen,
befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden wird.
(2)Absatz 2,Fußböden sind so zu gestalten, dass
sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden könnten.
(3)Absatz 3,Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden wird, und
im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen. Davon ausgenommen sind freistehende Gewächshäuser.
(4)Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
als solche deutlich gekennzeichnet sind und
im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(5)Absatz 5,Holzbeläge von betretbaren Zwischen- oder Überböden wie in Scheunen oder Schuppen sind insbesondere tritt-, gleit- und stolpersicher auszugestalten sowie gegen Verschieben, Kippen, Kanten und Aufschnellen zu sichern.
(6)Absatz 6,§ 47 ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die Abs. 3 Z 4 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 5 und Z 7 angeführten Zeitpunkten und in Wien mit Stichtag 1. Juli 2001.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 und Ziffer 7, angeführten Zeitpunkten und in Wien mit Stichtag 1. Juli 2001.
Schlagworte
Wandfläche, Zwischenboden
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252452